Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren, alternative Lösungen und Sonderregelungen aufgrund von Covid-19
Die Wirtschaftskrise, die aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus eingesetzt hat, führte bzw. führt dazu, dass viele Personen und Unternehmen ernsthafte Finanzierungsprobleme haben. Wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage sein sollte, die notwendige Finanzierung aufrechtzuerhalten oder ausreichende Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, um sich an diese Umstände anzupassen, stellt ein Gläubigerwechsel in Spanien die herkömmliche Lösung dar. Mit diesem Gläubigerwechsel gehen zwei mögliche Auswirkungen einher:
- Eine Übereinkunft mit den Gläubigern, um die Schulden zu reduzieren oder aufzuschieben. Diese Übereinkunft wird als „Einigung“ oder „Abkommen“ (Spanisch: convenio) bezeichnet.
- Die Auflösung des jeweiligen Unternehmens und der Verkauf von Vermögenswerten, um die Schulden zu begleichen.
Die Mehrheit der Insolvenzverfahren in Spanien endet mit der Auflösung des jeweiligen Unternehmens. Doch aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Situation wurde eine Reihe von Regelungen erlassen, um dies zu vermeiden.
Sonderregelungen für die aktuelle Krisensituation
Wenn sich der Zustand eines Unternehmens verschlechtert und dabei eine Reihe von Bedingungen erfüllt, ist der Antrag eines Insolvenzverfahrens oder eine andere alternative Lösung vor dem Insolvenzverfahren eine gesetzliche Verpflichtung des jeweiligen Unternehmens, da die Geschäftsführung des Unternehmens persönlich für die Schulden haften müsste, wenn vorher nicht auf diesen Mechanismus zurückgegriffen wird.
Es wurde eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Geschäftsführer vor dieser Verpflichtung zu schützen und zu versuchen, die Auflösung eines Unternehmens zu vermeiden. Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen vorgestellt:
- Die Rechtsgrundlade für die Auflösung des Unternehmens wurde aufgrund von Verlusten der Handelsbetriebe ausgesetzt, sodass die Verluste für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden.
- Es wurde verfügt, dass Anträge für die erforderlichen Insolvenzverfahren von den Gerichten bis zum 31. Dezember 2020 nicht angenommen werden.
- Stellt der Schuldner vor diesem Zeitpunkt einen freiwilligen Insolvenzantrag, hat dieser Antrag Vorrang vor früheren Insolvenzanträgen, die von den Gläubigern desselben Unternehmens gestellt wurden.
- Die Verpflichtung, die Auflösung des Unternehmens zu beantragen, wird im Falle der Nichteinhaltung von bereits genehmigten Vereinbarungen durch Unternehmen, die sich bereits im Insolvenzverfahren befinden, ausgesetzt.
- Das Rating des Kredites, der aus der Finanzierung von Personen stammt, die in besonderer Weise mit dem Unternehmen verbunden sind, wird geändert und sie werden fortan als gewöhnliche Kredite betrachtet.
- Die Änderung von bereits gerichtlich genehmigten Refinanzierungsvereinbarungen und von bereits in Kraft getretenen Vereinbarungen ist zulässig.
Alternative Lösungen
Die Existenz dieser Regelungen zielt darauf ab, die bisherigen Alternativen, die das Insolvenzrecht vorsieht, zu erweitern, da ein längerer Zeitraum für die Realisierung existiert. Im Wesentlichen existieren drei unterschiedliche Mechanismen, um den Beginn des Insolvenzverfahrens und die daraus resultierende Auflösung des Unternehmens zu vermeiden:
- Der außergerichtliche Vergleich:
Der außergerichtliche Vergleich richtet sich an die Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten sind, die weniger als 5 Millionen Euro betragen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und die über ausreichend Mittel für die Deckung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs verfügen.
2. Die Refinanzierungsvereinbarung durch eine Bank:
Durch eine Refinanzierungsvereinbarung durch eine Bank kann die Verpflichtung der Beantragung der Insolvenz ausgesetzt werden. Die Refinanzierung der Bankschulden wird so ebenfalls ermöglicht.
3. Das Vorinsolvenzverfahren
Bei dem Vorinsolvenzverfahren wird versucht, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, die anschließend von einem Gericht genehmigt werden muss.
Das Ziel dieser drei Mechanismen besteht darin, den Beginn eines Insolvenzverfahrens und die daraus resultierende Auflösung des Unternehmens zu vermeiden.
Das Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein äußerst komplexer Prozess. Das Verfahren wird eingeleitet, wenn eine natürliche oder juristische Person zahlungsunfähig wird und nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen.
Das Ziel des Verfahrens besteht darin, dass die verschiedenen Forderungen, die innerhalb des Insolvenzverfahrens zusammenkommen, teilweise beglichen werden, wobei eine bevorzugte Begleichung einiger Gläubiger gegenüber anderen vermieden werden sollte. Es sollte darauf geachtet werden, dass eine gerechte Verteilung unter den Gläubigern vorgenommen wird.
Die Voraussetzung für den Beginn eines Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und regelmäßig nachzukommen.
Es existieren zwei Arten der Insolvenz: die freiwillige Insolvenz, die durch den Schuldner selbst erklärt wird und die zwingende Insolvenz, die durch einen Antrag der Gläubiger (oder durch eine andere Person mit entsprechendem Rechtsanspruch) eingeleitet wird.
Wenn der Schuldner selbst einen Antrag auf Insolvenz stellt, ist das Unternehmen aktuell zahlungsunfähig oder kann unmittelbar zahlungsunfähig werden. Der Schuldner erwartet, dass er nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er ist dabei dazu verpflichtet, seine Verschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu begründen. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Gläubiger (oder andere verfügungsberechtigte Person), muss sich die Zahlungsunfähigkeit auf den Vollstreckungstitel stützen, mit dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde. Dabei muss nachgewiesen werden, dass durch die Pfändung nicht genügend freies Vermögen für die Zahlung entstanden ist oder dass besondere Umstände vorliegen, die die Zahlungsunfähigkeit belegen.
In Bezug auf den Zeitpunkt der Beantragung der Insolvenz erlegt das Insolvenzgesetz dem Schuldner gewisse Fristen auf. Diese Fristen wurden allerdings während der Gültigkeit des Alarmzustandes modifiziert, weshalb es äußerst relevant ist, dass Sie sich so schnell wie möglich mit einem Anwalt in Verbindung setzen, der Sie dabei berät, wie Sie vorgehen müssen.
Ein Richter prüft den Insolvenzantrag und entscheidet, ob dieser zugelassen oder abgelehnt wird.
Sobald die Insolvenz erklärt wurde, entsteht eine Reihe von Auswirkungen auf den Schuldner, die Gläubiger und die Verträge.
Es ist äußerst relevant, dass Sie sich über dieses Verfahren informieren, falls sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet und es absehbar ist, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Auch wenn Sie sich in der Position eines Gläubigers befinden, dessen Forderungen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr erfüllt werden können, sollten Sie sich unbedingt über das Verfahren informieren.
Ein Insolvenzverfahren ist ein sehr komplexer Prozess. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um eine geeignete Beratung zu kümmern. Zögern Sie nicht, unsere auf Handels- und Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte zu kontaktieren!